VEREINSSATZUNG

1.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.

Der Verein führt den Namen Bürgerhilfe für saarländische Kinder e.V.

1.2.

Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.

1.3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Zweckbestimmung

2.1.

Zweck des Vereins ist


  • die ideelle und finanzielle Förderung von hilfsbedürftigen Kindern, die im Saarland und Umgebung leben;
  • die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, die im Saarland und Umgebung lebenden Kindern helfen, wenn die Unterstützung unmittelbar zugunsten hilfsbedürftiger, kranker oder elternloser Kinder erfolgt;
  • effektive, direkte Hilfe ohne Verwaltungskosten;
  • Förderung von eigenen Projekten im Saarland und Umgebung.

2.2.

Zielsetzung und Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:



  • Aufklärung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über betroffene, hilfsbedürftige Kinder;
  • Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich der Hilfe für bedürftige Kinder sowie die Durchführung von Konzeptionen und Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen;
  • Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Hilfe für Kinder aus dem Saarland und Umgebung.

2.3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.4.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.8.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

3.

Mitgliedschaft

3.1.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziel und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

3.2.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss durch den Vorstand erforderlich.

3.3.

Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragszahlung befreit werden, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4.3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

5.2.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

5.3.

Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.4.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.5.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Hierzu zählt insbesondere auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen nach Mahnung durch den Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5.6.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6.

Mitgliedsbeiträge

6.1.

Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 01. Februar eines Jahres im Voraus fällig.

6.2.

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jährlich vom Vorstand in einer Betragsordnung festgelegt. Die Gründerversammlung beschließt die vorläufigen Mitgliedsbeiträge.

6.3.

Der Vorstand ist berechtigt, in sachlich begründeten Einzelfällen aus sozialen oder humanitären Gründen Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

6.4.

Jugendliche bis zum 10. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendliche sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder, sofern sie einer Ausbildung nachgehen (Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende), bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Ausbildungsnachweis ist jährlich bis zum 30. September für das Folgejahr vorzulegen. Wird der Ausbildungsnachweis nicht erbracht, werden die für ordentliche Mitglieder zu entrichtende Aufnahmegebühren und Beiträge fällig.

7.

Organe des Vereins

7.1.

Organe des Vereins sind


1. dieMitgliederversammlung;

2. der Vorstand.

8.

Mitgliederversammlung

8.1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen;
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

8.2.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.

8.3.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:


  • Bericht des Vorstands;
  • Bericht des Kassenprüfers;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, sofern sie ansteht;
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr;
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

8.4.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

8.5.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

8.6.

Der/die Präsident/in sowie der/die Vizepräsident/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

8.7.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

9.

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

9.1.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) und Ehrenmitglieder. Je- des Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

9.2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

9.3.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9.4.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

9.5.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

9.6.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

10.

Vorstand

10.1.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


  • dem Präsidenten oder der Präsidentin;
  • dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
  • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf blei- ben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

10.2.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

10.3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in. Soweit weitere Vorstandsmitglieder gewählt sind, sind diese ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

10.4.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.5.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

10.6.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Nachwahl ist innerhalb von 3 Monaten in einer Mitgliederversammlung durchzuführen.

10.7.

a)
Der Vorstand kann einen Beirat oder Ausschüsse bestimmen. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln durch den Vorstand zu wählen. Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, müssen vor der Wahl ihr Einverständnis für eine möglich Wahl schriftlich erklärt haben. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirates sein.


b)
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.


c)
Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten schriftlich mit Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten des Vereins, im Fall seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten des Vereins, ist dieser auch verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.


d)

Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Genehmigung des Vorstandes bedarf.


11.

Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.


Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.


Die Prüfung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

12.

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Wahl der Körperschaft wird durch den Vorstand bestimmt.

13.

Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.